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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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1.Geltungsbereich
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der CONSYGMA AG. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese Bedingungen spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen, Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2.Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote der CONSYGMA AG sind- auch bezüglich der Preisangaben - frei bleiben und unverbindlich. An spezielle ausgearbeitete Angebote hält sich CONSYGMA AG 30 Kalendertage gebunden. Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen, zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der CONSYGMA AG. Lehnt diese nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Alle Vereinbarungen, die zwischen der CONSYGMA AG und Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen, wobei zur Wahrung der Schriftform die elektronische Form genügt.
3.Preise
Die Preise sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung einzelner Lieferungen ist die letzte Preisliste, jedoch mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, eingetragene Preiserhöhungen ( z.B. aufgrund von Veränderungen des Wechselkurses, Frachtverteuerungen etc.) ohne vorherige Ankündigung weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten der Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Kunde, soweit nicht anders vereinbart ist. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der CONSYGMA AG.
4.Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder- fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform. Bei Vorliegen von durch CONSYGMA AG zu vertretende Lieferungsverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzende Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei CONSYGMA AG beginnt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der CONSYGMA AG die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von CONSYGMA AG oder deren Unterlieferanten eintreten, hat CONSYGMA AG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen CONSYGMA AG, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich CONSYGMA AG nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. CONSYGMA AG ist zur Teillieferung und Teilleistung jeder Zeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von CONSYGMA AG setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist CONSYGMA AG berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.
5.Transportgefahr/ Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von CONSYGMA AG verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Außer auf ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens des Kunden wird die Ware durch uns für den Transport zwangsversichert.
6. Rechte des Kunden wegen Mängel
Hat der gelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet er sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Kunde nach den öffentlichen Äußerungen von CONSYGMA AG erwarten kann, leistet CONSYGMA AG grundsätzlich Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt dreifache Nacherfüllung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Softwarefehlern erstreckt sich dabei der Rücktritt nicht auf etwa mitgelieferte Hardware. Mängelrügen für offensichtliche Mängel können nur innerhalb einer Woche nach Auslieferung anerkannt werden. Mängelrügen sind schriftlich vorzubringen. Der Kunde hat die Mängelmeldung durch Fehlerbeschreibung, die Angabe von Modell- und Seriennummer und der Übersendung einer vertragsgegenständlichen Rechnungskopie gegenüber CONSYGMA AG zu konkretisieren und das bemängelte Teil bzw. Gerät an CONSYGMA AG frei zu liefern. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von CONSYGMA AG nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen wegen Mängel der Produkte, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt habe, nicht widerlegt. Ansprüche wegen Mängel gegen CONSYGMA AG stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. Eine Haftung von CONSYGMA AG für normale Abnutzung ist ausgeschlossen, und zwar auch für solche Schäden, die beim Kunden durch natürlichen Verschleiß, Feuchtigkeit, Verschmutzung, fehlende Wartung, Netzspannungsschwankungen, statische Aufladung, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung falschen Zubehörs sowie Schäden infolge von Veränderungen oder Reparaturen durch nicht von CONSYGMA AG autorisierte Stellen, Transportschäden und Umwelteinflüssen entstehen. CONSYGMA AG übernimmt keinerlei Haftung für Software und/oder Dateien des Kunden, die mit der nachzubessernden Hardware (etwa gespeichert auf Datenträgern oder Massespeichern) verbunden sind. Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr beträgt die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche ein Jahr ab Lieferung der Produkte; der Kunde ist zur sofortigen Untersuchung und Rüge verpflichtet.
7. Haftungsbegrenzung
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung CONSYGMA AG gegenüber dem Kunden als Endverbraucher auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CONSYGMA AG für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens, Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auch sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von CONSYGMA AG garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens von CONSYGMA AG entstanden sind sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit die Haftung von CONSYGMA AG ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ihr.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die CONSYGMA AG aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen ( einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), behält sich CONSYGMA AG das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von CONSYGMA AG hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen, damit CONSYGMA AG seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CONSYGMA AG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden- insbesondere bei Zahlungsverzug- ist CONSYGMA AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen, wobei der Kunde CONSYGMA AG Zutritt zu den Lagerräumen der Ware zu dessen Wegnahme unwiderruflich gestattet. Der Eigentumsvorbehalt gilt für sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderung und einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos. Der Wiederverkäufer ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Er tritt hiermit schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher vorgenannten Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer nebst allen Nebenrechten zustehen, an CONSYGMA AG ab. Er bleibt zur Einziehung der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt, eingezogene Forderungen sind jedoch in jedem Fall sofort an CONSYGMA AG abzuführen bzw. gesondert aufzubewahren. CONSYGMA AG ist jeder Zeit berechtigt, die Abtretung offen zu legen und die Einzugsermächtigung zu widerrufen. Mit Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, noch vorhandene Ware ist unverzüglich zurückzugeben. Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Er tritt hiermit schon jetzt die sich hieraus ergebenden Ersatzansprüche an CONSYGMA AG ab. Erlischt das Eigentum an der Vorbehaltsware durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, setzt sich an der neu entstandenen Sache das Miteigentum von CONSYGMA AG mit dem offenen Forderungswert fort.
9. Zahlung
Die Lieferung erfolgt per Rechnung ohne Skontoabzug. Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt für Rechnungsbeträge bis 20'000 Euro oder 30'000 sFr.- als maximales Zahlungsziel 20 Tage nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug. Für Beträge ab 20'000 Euro oder 30'000 sFR. Wird eine Anzahlung von 30% bei Auftragsbestätigung eingefordert mit Zahlungsziel von 10 Tagen. Mit dem Lieferschein werden 30 % der Summe mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen eingefordert. Mit der Rechnungsstellung werden die restlichen 40% mit einem Zahlungsziel von 20 Tagen eingefordert. Im Geschäftsverkehr ist CONSYGMA AG berechtigt, vom Kunden bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde ist berechtigt einen niedrigeren Schadenssatz nachzuweisen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sofern keine abweichenden ausdrücklichen Zahlungsmodalitäten vereinbart werden, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufpreis per Banklastschrift von dem Käufer einzuziehen. Der Käufer erteilt hiermit bereits seine Abbuchungsvollmacht für das Banklastschriftverfahren. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Bei Zahlungsverzug, erheblicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder Erhalt von unbefriedigenden Kreditauskünften über diesen, ist CONSYGMA AG berechtigt, offene Forderungen fällig zu stellen und Barzahlung bei Lieferung/ Leistung zu verlangen. CONSYGMA AG ist berechtigt, trotzt anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstandenen, so ist CONSYGMA AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist zur Aufrechnung nicht berechtigt? Bei Zahlungsverzug des Kunden ist CONSYGMA AG berechtigt, die Ausführung weiterer Aufträge einzustellen.
10. Gefahrtragung bei Probelieferungen, Miete , Konsignation
Zur Erprobung oder sonst wie leihweise gelieferter Gegenstände, zur Miete oder in Konsignation überlassener Gegenstände werden an den Kunden auf dessen Gefahr ausgeliefert und verbleiben bei diesem auf dessen Gefahr. Er ist zur sachgemäßen Benutzung und für den zufälligen Untergang verantwortlich.
11. Ausfuhrbestimmungen
Falls die von CONSYGMA AG erbrachten Lieferungen und Leistungen exportiert werden, sind das Außenwirtschaftsgesetz der Schweiz, die EU Bestimmungen und USA- Embargovorschriften zu beachten.
11. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird, soweit das Gesetz keine anderen Bestimmungen trifft, der Sitz von CONSYGMA AG vereinbart. Das gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung die zustellungsfähige Anschrift des Kunden unbekannt ist oder er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder Wohnsitz aus dem Geltungsbereich des OR verlegt.
12. Ersatztzeillieferungen während der Garantiezeit
CONSYGMA AG bietet eine Garantiefrist von 12 Monaten auf mechanische und elektromechanische Bauteile. Für elektronische Bauteile gilt eine Garantiefrist von 6 Monaten. Wird eine Garantieleistung beansprucht, muss das defekte Bauteil an CONSYGMA gesandt werden. Nach Prüfung wird gegebenenfalls ein Garantieersatz geliefert. Der Ein- und Ausbau der Bauteile ist nicht Bestandteil der Garantieleistungen. Der Ein- oder Ausbau wird auf Wunsch von CONSYGMA gegen Verrechnung ausgeführt.
13. Anzeige und Benachrichtigungspflicht
CONSYGMA AG weist darauf hin, dass personenbezogene Daten des Kunden per EDV gespeichert, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten und sie gehalten ist, den Kunden von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen, was hiermit erfolgt, weitere Benachrichtigungen erfolgen nicht.
14. Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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agbconsygmaag.pdf [44 KB]
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